I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr nach Antragsrücknahme (Bd. I Bl. 190 d. A.) gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweilige Anordnung betreffend den Ehegattenunterhalt auferlegenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14. Mai 2002 (Bd. III Bl. 13/14 d. A.) ist zulässig, insbesondere gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.
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