I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.10.1998 den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Mit Beschluß vom 09.02.1999 hat es den Beteiligten zu 1) endgültig zum Betreuer für den Betroffenen bestellt.
Der Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuer. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.
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