OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.2001
15 W 125/01
Normen:
BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 159
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 499/00
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 78 XVII St 242 SH

Zur Frage ob die Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer mit einer Lehre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar ist

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 15 W 125/01

DRsp Nr. 2002/3905

Zur Frage ob die Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer mit einer Lehre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar ist

»Die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer ist einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.10.1998 den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Mit Beschluß vom 09.02.1999 hat es den Beteiligten zu 1) endgültig zum Betreuer für den Betroffenen bestellt.

Der Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuer. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.