OLG Thüringen - Beschluss vom 28.05.2003
1 SA 4/03
Normen:
BGB § 181 ; BGB § 1693 ; BGB § 1697 ; BGB § 1779 ; BGB § 1795 Abs. 1 ; BGB § 1795 Abs. 2 ; BGB § 1909 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 559
Vorinstanzen:
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 2261/00

Zur Frage, ob für die Anordnung und Auswahl eines Ergänzungspflegers die Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts gegeben ist oder ob eine Doppelzuständigkeit besteht

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 SA 4/03

DRsp Nr. 2003/12343

Zur Frage, ob für die Anordnung und Auswahl eines Ergänzungspflegers die Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts gegeben ist oder ob eine Doppelzuständigkeit besteht

»1. Bereits nach dem deutlichen Wortlaut des § 1697 BGB besteht eine Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und die Auswahl des Vormunds oder Pflegers nur dann, wenn dieses Erfordernis auf Grund einer ( = anderen vorhergehenden) Maßnahme eintritt, die das Familiengericht getroffen hat. 2. In den Fällen, in denen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl eines Ergänzungspflegers lediglich deshalb erfolgen muss, weil die gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftliche Erklärungen für ihre Kinder nicht wirksam abgeben können und bereits das Gesetz das Erfordernis einer Pflegschaft bestimmt hat, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts.«

Normenkette:

BGB § 181 ; BGB § 1693 ; BGB § 1697 ; BGB § 1779 ; BGB § 1795 Abs. 1 ; BGB § 1795 Abs. 2 ; BGB § 1909 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 37 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: