OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2004
9 UF 116/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB §§ 1372 ff. ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 2 ; BGB § 1587c Nr. 1, 2, 3 ; FGB/DDR § 40 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 357/03

Zur Frage, wann die Durchführung eines Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB ist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 9 UF 116/04

DRsp Nr. 2004/17766

Zur Frage, wann die Durchführung eines Versorgungsausgleichs "grob unbillig" im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB ist

1. Die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB muss sich aus den beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ergeben, wobei zu beachten ist, dass die Maßstäbe des § 1587c Nr. 1 BGB strenger sind als bei § 242 BGB und nur schwerwiegende Benachteiligungen die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen. 2. Führt der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, insbesondere weil der Ausgleichsberechtigte auf seine Anrechte dringend angewiesen ist, kann dies die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen. 3. Zur Beurteilung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts bedarf es einer umfassenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners. 4. Für die Beurteilung des Verbots der reformatio in peius ist das Gesamtergebnis des in korrekter Weise durchgeführten Versorgungsausgleichs im Verhältnis zur angefochtenen Entscheidung zu Grunde zu legen. Eine isolierte Anwendung des Verschlechterungsverbots in der Weise, dass jede Ausgleichsform - angleichungsdynamische und nichtangleichungsdynamische Anrechte - für sich allein zu betrachten sind, scheidet aus.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB §§ 1372 ff. ;