OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2007
9 WF 40/07
Normen:
ZPO § 114 S. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1753
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 88/07

Zur Frage, wann eine Rechtsverteidigung mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 9 WF 40/07

DRsp Nr. 2007/22628

Zur Frage, wann eine Rechtsverteidigung "mutwillig" im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist

Eine Rechtsverteidigung kann nicht mutwillig sein, wenn der betroffene Beteiligte sich einem Anfechtungsverfahren auf keine Weise entziehen kann.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

II.

Sie ist auch begründet, jedenfalls mit Wirkung ab dem 15.05.2007, weil an diesem Tag die Erklärung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Dem beklagten Vater ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren auch dann PKH zu bewilligen, wenn er dem Klageantrag nicht entgegentritt oder diesen sogar unterstützt. Denn letztlich ist es in dieser Konstellation Zufall, wer die Klage (früher) erhebt. Der beklagte Vater kann sich dem Anfechtungsverfahren nicht entziehen, selbst wenn er es wollte. Dann kann seine Beteiligung am Verfahren - wie auch immer sie ausfällt - nicht mutwillig sein (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1194; OLG Köln, FamRZ 2003, 1018; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rn. 53).