OLG Naumburg - Beschluss vom 09.03.2004
8 WF 35/04
Normen:
ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 367
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 295/01

Zur Geltung der Begrenzung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei einem Widerruf

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 8 WF 35/04

DRsp Nr. 2004/11898

Zur Geltung der Begrenzung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei einem Widerruf

»Im Falle des Widerrufs nach § 124 ZPO gilt die Begrenzung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.«

Normenkette:

ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Merseburg, durch den ihr am 20.07.2001 festgesetzte Raten auf bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen worden sind. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 124 Nr. 4 ZPO berufen, weil es der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin sei mit den Ratenzahlungen länger als drei Monate "in Verzug".

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Argument, die bisher aufgelaufenen Raten für Oktober, November, Dezember 2003 und Januar 2004 werden auf einmal beglichen werden.