Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Merseburg, durch den ihr am 20.07.2001 festgesetzte Raten auf bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen worden sind. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 124 Nr. 4 ZPO berufen, weil es der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin sei mit den Ratenzahlungen länger als drei Monate "in Verzug".
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Argument, die bisher aufgelaufenen Raten für Oktober, November, Dezember 2003 und Januar 2004 werden auf einmal beglichen werden.
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