Zu 1.:
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im Wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Kläger hat eine Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO erhoben, die sich gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluss nach § 649 Abs. 1 ZPO richtet. Die Klage ist gegen die drei Kinder des Klägers, vertreten von der Kindesmutter, zulässig; der Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Passivprozess der Kinder bedarf es in einem derartigen Falle nicht, da das Klageverfahren nur wie eine Fortsetzung des von den Kindern aktiv betriebenen vereinfachten Verfahrens zu behandeln ist (vgl. OLG Hamm, Beschl.v. 07.02.03 - 9 UF 63/02 -, JAmt 2004, 144).
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