OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.04.2004
18 UF 30/03
Normen:
BGB § 1626a ; BGB § 1687 ; EGBGB Art. 224 ; EGBGB § 2 Abs. 3 ; EGBGB § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1397
OLGReport-Stuttgart 2004, 350
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 60/99

Zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 18 UF 30/03

DRsp Nr. 2004/7619

Zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB

»1. Die Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB in Fällen, in denen sich die nicht miteinander verheirateten Eltern vor dem 1. 7. 1998 getrennt haben, setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Ersetzungsantrag abzustellen. 2. Die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn bei beiden Elterteilen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit in den Angelegenheiten des Kindes vorhanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in absehbarer Zeit Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zu treffen sind (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1626a ; BGB § 1687 ; EGBGB Art. 224 ; EGBGB § 2 Abs. 3 ; EGBGB § 2 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.