OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2006
10 UF 8/05
Normen:
BGB § 1587o Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 403/04

Zur Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach § 1578o BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 8/05

DRsp Nr. 2007/1341

Zur Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach § 1578o BGB

Bei Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften nach § 1578o BGB darf die erforderliche familienrechtliche Genehmigung nur verweigert werden, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der Schutzzweck der Norm hinsichtlich der Sicherung des Berechtigten nicht entgegenstehen.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Diese erfolgt ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Die Vereinbarung der Parteien vom 15.12.2004, mit der sie den Versorgungsausgleich teilweise ausgeschlossen haben, wird gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB familienrechtlich genehmigt.