OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2002
4 UF 38/01
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1309/98

Zur Geschäftsgrundlage eines Versorgungsausgleichsanspruchs im Trennungsverfahren nach chilenischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 4 UF 38/01

DRsp Nr. 2003/9071

Zur Geschäftsgrundlage eines Versorgungsausgleichsanspruchs im Trennungsverfahren nach chilenischem Recht

Der einvernehmliche Verzicht auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Trennungsverfahren nach chilenischem Recht ist nicht bindend für das nach der Einbürgerung durchgeführte Scheidungsverfahren.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 621 e III, 517, 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Parteien waren chilenische Staatsangehörige und hatten über viele Jahre ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland.