OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2001
13 UF 582/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1476

Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 13 UF 582/99

DRsp Nr. 2002/6204

Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, verstößt gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit bei annähernd halbiertem Verdienst vereinbart, obwohl dafür keine überwiegend sachlichen Gründe sprechen und der Unterhaltspflichtige mit der Minderung seiner Leistungsfähigkeit gerechnet hat. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht bei der Vereinbarung der Altersteilzeit vorgelegen haben sondern erst später eingetreten sind, können die Verringerung der Arbeitszeit nicht rechtfertigen. 3. Der Unterhaltspflichtige ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als beziehe er noch sein früheres Einkommen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1476