OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2004
16 UF 227/03
Normen:
ZPO § 119 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1500
OLGReport-Karlsruhe 2004, 329

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 16 UF 227/03

DRsp Nr. 2004/7606

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

»Wird gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, so kann anderen Beteiligten mangels einer Gegnerstellung Prozesskostenhilfe nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die einen eigenen Antrag ankündigt oder erkennen lässt, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 119 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Antrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Senats nicht dargelegt hat, welches Ziel sie mit ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren anstrebte. Wird gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, so kann mangels einer Gegnerstellung Prozesskostenhilfe nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die einen eigenen Antrag ankündigt oder erkennen lässt, welches Ziel die Partei mit ihrer Rechtsverteidigung verfolgt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO -Kommentar, 24. Aufl., § 119 Rn. 57 unter Hinweis auf OLG Zweibrücken in FamRZ 1999, 1092). Dies hat die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Senats nicht dargelegt.