OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.01.2004
9 WF 115/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 1093 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 326/02

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an einem Zweifamilienhaus

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 9 WF 115/03

DRsp Nr. 2004/4718

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an einem Zweifamilienhaus

»Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 1093 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt, bleibt die sofortige Beschwerde hingegen ohne Erfolg.

Unter den hier gegebenen Umständen kann der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, das nicht zu dem nach §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Schonvermögen zähle.