I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt, bleibt die sofortige Beschwerde hingegen ohne Erfolg.
Unter den hier gegebenen Umständen kann der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, das nicht zu dem nach §§ 115 Abs. 2 ZPO,
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