I. Die Parteien, die am Juli 1973 die Ehe geschlossen haben, leben nach Angaben der Antragstellerin seit Dezember 2001 getrennt.
Die Antragstellerin hat um Prozesskostenhilfe für ihren im Februar 2004 eingereichten Scheidungsantrag nachgesucht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin erscheine mutwillig, nachdem die Antragstellerin im Verfahren 4 F 555/01 ihren dortigen erfolgversprechenden Scheidungsantrag nach längerer Verfahrensdauer und Verursachung erheblicher Kosten ohne triftigen Grund zurück genommen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie vollumfängliche Prozesskostenbewilligung erstrebt.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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