OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.11.2004
2 UF 213/04
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1839
OLGReport-Karlsruhe 2005, 287
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Sinsheim - 21 F 21/03 - 14.07.2004,

Zur groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches, wenn der Ausgleichsverpflichtete wegen der weiteren Kindesbetreuung in seinen Möglichkeiten bezüglich der Altersversorgung beeinträchtigt ist

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 2 UF 213/04

DRsp Nr. 2005/6076

Zur groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches, wenn der Ausgleichsverpflichtete wegen der weiteren Kindesbetreuung in seinen Möglichkeiten bezüglich der Altersversorgung beeinträchtigt ist

»Der Versorgungsausgleich ist nicht allein deshalb gemäß § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig, weil der Ausgleichsverpflichtete wegen der weiteren Kindesbetreuung in seinen Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt ist bzw. hierfür überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss. Diese Benachteiligung des betreuenden Elternteils in der Zukunft wird gewöhnlich dadurch ausgeglichen, das ihm ein Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB zusteht, der auch einen Anspruch auf die Leistung von Altersvorsorgeunterhalt umfasst. Selbst wenn aber dieser gesetzlich vorgesehene Ausgleich an der unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit des Versorgungsausgleichsberechtigten scheitert, wird dadurch der Versorgungsausgleich nicht grob unbillig; denn in diesem Fall ist auch der Versorgungsausgleichsberechtigte nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen (so OLG Bamberg FamRZ 2000, 892 ; anderer Ansicht OLG Stuttgart FamRZ 2000,894).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.