SchlHOLG - Urteil vom 30.08.2002
1 U 176/01
Normen:
BGB § 164 § 242 § 1833 Abs. 1 § 1901 Abs. 2 § 1908i Abs. 1 ; BSHG § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; SGB I § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 8
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 216/00

Zur Haftung eines Betreuers auf Pflegekosten bei unterlassener Beantragung von Sozialhilfe

SchlHOLG, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 1 U 176/01

DRsp Nr. 2003/2943

Zur Haftung eines Betreuers auf Pflegekosten bei unterlassener Beantragung von Sozialhilfe

Der Betreuer haftet nicht persönlich, wenn er für den Betreuten einen Pflegevertrag abschließt, selbst wenn er Rechtsanwalt ist und es pflichtwidrig unterlassen hat, dessen Sozialhilfeansprüche geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 164 § 242 § 1833 Abs. 1 § 1901 Abs. 2 § 1908i Abs. 1 ; BSHG § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; SGB I § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt aus eigenem oder abgetretenem Recht die Pflegekosten für ihren Patienten x für die Zeit vom 18. Juli 1994 bis zum 23. Februar 1995 sowie für die Zeit vom 10. März 1995 bis zum 31. August 1995.

Der 1940 geborene Patient leidet unter einem hirnorganischen Psychosyndrom bei chronischem Alkoholismus. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein vom 7. Juni 1994 zum Betreuer von x bestellt mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensvorsorge" (Bl. 139 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein vom 2. März 1999 ist der Beklagte als Betreuer entlassen und zur neuen Betreuerin die Rechtsanwältin W bestellt worden.