Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterhaltstitels
OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 5 UF 163/00
DRsp Nr. 2002/6189
Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterhaltstitels
Ist in einem Beschluss, mit dem der geschuldete Unterhalt für ein minderjähriges Kind nach § 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz angepasst worden ist, festgelegt, dass 107 % des Regelbetrags zu entrichten sind und dass eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet, so ist der zu zahlende Unterhalt hinreichend bestimmt.