OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2001
5 UF 163/00
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; Unterhaltstitelanpassungsgesetz § 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 369

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterhaltstitels

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 5 UF 163/00

DRsp Nr. 2002/6189

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterhaltstitels

Ist in einem Beschluss, mit dem der geschuldete Unterhalt für ein minderjähriges Kind nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz angepasst worden ist, festgelegt, dass 107 % des Regelbetrags zu entrichten sind und dass eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet, so ist der zu zahlende Unterhalt hinreichend bestimmt.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; Unterhaltstitelanpassungsgesetz § 2 ;
Fundstellen
DAVorm 2001, 369