I.
Der Kläger macht mit am 22. Dezember 2003 beim Amtsgericht -Familiengericht - Mannheim eingegangener Klage Abänderung einer Urkunde des Jugendamtes A. vom 25. Mai 2000 gegen die Beklagte, seine 1999 geborene Tochter, geltend. Darin hat er sich verpflichtet, an diese ab Januar 2001 100 % des jeweiligen Regelbedarfs zu zahlen; der Zahlbetrag ist bis Juni 2001 beziffert; die Daten des Eintritts in die jeweilige höhere Altersstufe und das anzurechnende Kindergeld sind beziffert. Gleichzeitig beantragt er die Feststellung, dass ein Urteil des Amtsgerichts S. vom 24. Mai 2000, soweit es Kindesunterhalt tituliert, unwirksam ist. Dieses lautet:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ... (Name, Geburtsdatum und Nummer des Geburtsregisters) ist
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Geburt den Regelunterhalt entsprechend der Altersstufe, abzüglich des Kindergeldanteils, zu zahlen.
3. ...
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