OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2001
3 WF 69/01
Normen:
ZPO § 114 § 121 Abs. 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1533

Zur klageweisen Geltendmachung eines Prozesskostenvorschussanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 69/01

DRsp Nr. 2002/6126

Zur klageweisen Geltendmachung eines Prozesskostenvorschussanspruchs

1. Ist im Rahmen eines Verfahrens auf Zahlung von Trennungsunterhalt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zurückgewiesen worden, dann fehlt der anschließenden Klage auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses für die beabsichtigte Unterhaltsklage weder das Rechtsschutzbedürfnis noch kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Prozesskostenvorschussklage mit der Begründung zurückgewiesen werden, die unterhaltsberechtigte Partei müsse zunächst eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses stellen.