Zur Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Rücknahme einer Stufenklage
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 3 WF 191/99
DRsp Nr. 2002/6258
Zur Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Rücknahme einer Stufenklage
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91aZPO kann nicht ergehen, wenn im Fall einer Stufenklage nur die Auskunftsstufe übereinstimmend für erledigt erklärt und im übrigen die Klage zurückgenommen wird.2. In einem solchen Fall ist vielmehr nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 269 Abs. 3ZPO zu entscheiden, in dessen Rahmen bei Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, § 93dZPO zu beachten ist.3. Im Fall einer Stufenklage gibt der Unterhaltsverpflichtete dann keine Veranlassung zur Klage, wenn der Klageanspruch bei Klageerhebung bereits erfüllt ist oder aber nicht bestand (hier: wegen § 1605 Abs. 2BGB).