OLG Naumburg - Beschluss vom 23.09.1999
3 WF 191/99
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93d § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 844

Zur Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Rücknahme einer Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 3 WF 191/99

DRsp Nr. 2002/6258

Zur Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Rücknahme einer Stufenklage

1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann nicht ergehen, wenn im Fall einer Stufenklage nur die Auskunftsstufe übereinstimmend für erledigt erklärt und im übrigen die Klage zurückgenommen wird. 2. In einem solchen Fall ist vielmehr nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, in dessen Rahmen bei Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, § 93d ZPO zu beachten ist. 3. Im Fall einer Stufenklage gibt der Unterhaltsverpflichtete dann keine Veranlassung zur Klage, wenn der Klageanspruch bei Klageerhebung bereits erfüllt ist oder aber nicht bestand (hier: wegen § 1605 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93d § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 844