OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2008
9 WF 76/08
Normen:
FGG § 13a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Guben, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 145/04

Zur Kostenfolge in FGG-Verfahren (hier: Umgangsverfahren)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 9 WF 76/08

DRsp Nr. 2008/15377

Zur Kostenfolge in FGG -Verfahren (hier: Umgangsverfahren)

1. Die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO und damit auch § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO werden durch die Regelung des § 13a FGG verdrängt. Jedoch ist im Zweifel die Formulierung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 2. Zur Frage, ob im konkreten Fall ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der zu einer Auferlegung der Kosten zu Lasten einer Partei führt.

Normenkette:

FGG § 13a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 20a Abs. 2 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen nach Erledigung des Verfahrens die Kosten gegeneinander aufgehoben.

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