Zur kostenrechtlichen Folge bei Klagerücknahme unmittelbar vor einem Termin
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 8 WF 261/99
DRsp Nr. 2002/6255
Zur kostenrechtlichen Folge bei Klagerücknahme unmittelbar vor einem Termin
Wer ein von ihm eingeleitetes Verfahren so kurzfristig beendet (hier: durch Klagerücknahme per Fax rund drei Stunden vor der mündlichen Verhandlung), dass aufgrund der notwendigen Postlaufzeiten und Reaktionszeiten eine Benachrichtigung aller Beteiligter nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, trägt das Risiko weiterer Kosten (hier: Kosten des gegnerischen Anwalts für die Anreise zum Termin).