OLG Naumburg - Beschluss vom 13.10.1999
8 WF 261/99
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 844
OLGReport-Naumburg 2000, 141

Zur kostenrechtlichen Folge bei Klagerücknahme unmittelbar vor einem Termin

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 8 WF 261/99

DRsp Nr. 2002/6255

Zur kostenrechtlichen Folge bei Klagerücknahme unmittelbar vor einem Termin

Wer ein von ihm eingeleitetes Verfahren so kurzfristig beendet (hier: durch Klagerücknahme per Fax rund drei Stunden vor der mündlichen Verhandlung), dass aufgrund der notwendigen Postlaufzeiten und Reaktionszeiten eine Benachrichtigung aller Beteiligter nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, trägt das Risiko weiterer Kosten (hier: Kosten des gegnerischen Anwalts für die Anreise zum Termin).

Normenkette:

ZPO § 91 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 844
OLGReport-Naumburg 2000, 141