OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2001
1 UF 197/00
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1477

Zur Leistungsfähigkeit eines Elternteils, der in einer neuen Beziehung ein weiteres Kind betreut

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 UF 197/00

DRsp Nr. 2002/6124

Zur Leistungsfähigkeit eines Elternteils, der in einer neuen Beziehung ein weiteres Kind betreut

1. Nach den Grundsätzen der sogenannten Hausmann-Rechtsprechung, die auch für den Fall der Hausfrau gelten, darf sich der einem minderjährigen Kind aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtige Elternteil nach Wiederverheiratung und Geburt eines weiteren Kindes nicht ausschließlich den Belangen dieses Kindes widmen, sondern ist verpflichtet, durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt des Kindes aus der früheren Ehe beizutragen. 2. Diese Unterhaltsverpflichtung kann aber nicht weiter reichen, als sie gegeben wäre, wenn sich der Unterhaltspflichtige nicht in die Rolle des haushaltsführenden Ehegatten begeben hätte, sondern voll erwerbstätig geblieben wäre, was im Wege der Kontrollberechnung zu überprüfen ist (hier: Annahme eines fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen von 2.100 DM und Mangelfallberechnung mit zwei Kindern und dem fiktiv betreuenden neuen Ehemann). 3. Der in die Mangelfallberechnung einzustellende Bedarf des (neuen) Ehegatten bestimmt sich grundsätzlich nach einer Quote des prägenden Verfügungseinkommens (hier: 2/5 des um den Kindesunterhalt verminderten Erwerbseinkommens).