OLG Hamm - Urteil vom 25.08.1999
6 UF 158/98
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 288 § 290 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 370
OLGReport-Hamm 2000, 61

Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners, der Kreditraten nicht tilgt

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 6 UF 158/98

DRsp Nr. 2002/6184

Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners, der Kreditraten nicht tilgt

1. Die Erklärung des Unterhaltsschuldners, eine bestimmte Einkommensposition (hier: Gewinnbeteiligung) werde nicht bestritten, stellt kein nach § 290 ZPO bindendes Geständnis nach § 288 ZPO dar. Vielmehr handelt es sich um ein bloßes Nichtbestreiten, von dem er sich ohne weiteres lösen kann. 2. Die Behauptung des Unterhaltsgläubigers, der Unterhaltsschuldner komme seiner Verpflichtung zur Zahlung einer unterhaltsmindernd geltend gemachten Kreditrate nicht nach, ist unerheblich, da der Unterhaltsschuldner verpflichtet bleibt, die nicht erbrachten Raten nachzuentrichten.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 288 § 290 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 370
OLGReport-Hamm 2000, 61