Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners, der Kreditraten nicht tilgt
OLG Hamm, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 6 UF 158/98
DRsp Nr. 2002/6184
Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners, der Kreditraten nicht tilgt
1. Die Erklärung des Unterhaltsschuldners, eine bestimmte Einkommensposition (hier: Gewinnbeteiligung) werde nicht bestritten, stellt kein nach § 290ZPO bindendes Geständnis nach § 288ZPO dar. Vielmehr handelt es sich um ein bloßes Nichtbestreiten, von dem er sich ohne weiteres lösen kann.2. Die Behauptung des Unterhaltsgläubigers, der Unterhaltsschuldner komme seiner Verpflichtung zur Zahlung einer unterhaltsmindernd geltend gemachten Kreditrate nicht nach, ist unerheblich, da der Unterhaltsschuldner verpflichtet bleibt, die nicht erbrachten Raten nachzuentrichten.