OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.07.2004
5 WF 104/04
Normen:
ZPO § 114 ; GKG § 17 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 664
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 56/04

Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage und daraus resultierende Versagung der Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 5 WF 104/04

DRsp Nr. 2004/11915

Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage und daraus resultierende Versagung der Prozesskostenhilfe

»Eine Unterhaltsklage ist nicht etwa deshalb mutwillig und deshalb PKH zu versagen, weil mit der Klageerhebung zugewartet wurde mit der Folge des Entstehens Streitwert erhöhender Unterhaltsrückstände.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; GKG § 17 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Wertgrenze des § 511 ZPO übersteigende sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Für die Beklagte ist durch einstweilige Anordnung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 360,04 Euro tituliert. Der Kläger will mit seiner im Februar 2004 eingereichten Klage beantragen festzustellen dass ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ab 19. September 2003 (Rechtskraft der Ehescheidung) nicht besteht. In der Teilabhilfeentscheidung hat das Familiengericht Prozesskostenhilfe für die negative Feststellungsklage bewilligt, soweit es um den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit ab Klageeinreichung geht (für einen Streitwert in Höhe von 4320,48 Euro). Im Übrigen hat es den PKH -Antrag des Klägers abgelehnt, weil er dadurch mutwillig einen höheren Streitwert und damit höhere Kosten verursacht habe, dass er mit der Klageerhebung zugewartet habe.