BayObLG - Beschluß vom 26.05.1999
1Z BR 200/98
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 ; BVFG § 94 ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; PStG § 15c;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 36
BayObLGZ 1999, 153
FGPrax 1999, 149
IPRax 2000, 131
NJW 2000, 1744
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 739/98
AG Regensburg UR III 132/97 ,

Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

BayObLG, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 200/98

DRsp Nr. 1999/8818

Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

»1. Seit dem Inkrafttreten des KindRG und des EheschlRG können Spätaussiedler-Ehegatten (i.S.d. Art. 116 Abs., 1 GG), die bereits einen Ehenamen führen, nach dem Statutenwechsel aufgrund übereinstimmender Rechtswahlerklärungen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB in sinngemäßer Anwendung von § 9, 4 BVFG und § 1355 Abs. 3 BGB ihren künftig zu führenden Ehenamen mit dem Ziel neu bestimmen, den Geburtsnamen des volksdeutschen Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Hamm B. v. 9.12.1998 StAZ 1999, 75).2. Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet kein materielles Namensbestimmungsrecht, sondern nur die Wahl einer Rechtsordnung für den künftig zu führenden Ehenamen. Ob Spätaussiedler-Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, berechtigt sind, als ihren künftigen Ehenamen den Geburtsnamen des volksdeutschen Ehegatten zu bestimmen, ist dem Sachrecht zu entnehmen, das durch die Rechtswahlerklärungen als Ehenamensstatut berufen wird.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 ; BVFG § 94 ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; PStG § 15c;

Gründe: