Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der Ehegatten
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 9 U 17/00
DRsp Nr. 2002/5468
Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2BGB bei Trennung der Ehegatten
1. Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Auch vor Stellung des Scheidungsantrages kann eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2BGB gegeben sein.2. Ist das Scheidungsverfahren etwa ein Jahr nach dem Auszug des einen Ehegatten eingeleitet worden, so indiziert gerade dies, dass die mit dem Auszug verbundene Trennung eine endgültige gewesen ist. Die Billigkeit einer Nutzungsvergütung hängt in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ab.