OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2001
9 U 17/00
Normen:
DÜG § 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 a Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 2 § 296 a § 156 ; BGB § 1361b Abs. 2 § 745 Abs. 2 § 748 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 396
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 18 O 413/99 ,

Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der Ehegatten

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 9 U 17/00

DRsp Nr. 2002/5468

Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der Ehegatten

1. Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Auch vor Stellung des Scheidungsantrages kann eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein.2. Ist das Scheidungsverfahren etwa ein Jahr nach dem Auszug des einen Ehegatten eingeleitet worden, so indiziert gerade dies, dass die mit dem Auszug verbundene Trennung eine endgültige gewesen ist. Die Billigkeit einer Nutzungsvergütung hängt in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ab.

Normenkette:

DÜG § 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 a Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 2 § 296 a § 156 ; BGB § 1361b Abs. 2 § 745 Abs. 2 § 748 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich in dem erkannten Umfang Erfolg.