OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2001
1 WF 49/01
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1 § 52 Abs. 1 § 114 ; EGBGB Art. 21 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1533

Zur Prozessfähigkeit eines im Ausland lebenden ausländischen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 1 WF 49/01

DRsp Nr. 2002/6194

Zur Prozessfähigkeit eines im Ausland lebenden ausländischen Kindes

1. Die Prozessfähigkeit eines minderjährigen Kindes griechischer Staatsangehörigkeit, das in Griechenland lebt, bestimmt sich gemäß Art. 21 EGBGB nach griechischem Recht. 2. Eine (Unterhalts-)Klage vor einem deutschen Gericht ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn die Frage der gesetzlichen Vertretung des klagenden Kindes hier nur durch ein kostenträchtiges Gutachten geklärt werden könnte und keine Umstände ersichtlich sind, warum das Kind nicht in seinem Heimatland klagt.

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1 § 52 Abs. 1 § 114 ; EGBGB Art. 21 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1533