OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.1999
8 WF 289/99
Normen:
ZPO § 321 § 322 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 929

Zur prozessualen Behandlung versehentlich nicht ausgeurteilter Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 8 WF 289/99

DRsp Nr. 2002/6250

Zur prozessualen Behandlung versehentlich nicht ausgeurteilter Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit

1. Wird ein Unterhaltsanspruch mangels Benennung eines konkreten Anänderungszeitpunktes in Verkennung des von der Partei Gewollten oder in Verkennung der gesetzlichen Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO vom Gericht ganz oder teilweise übergangen (hier: Festsetzung des erhöhten Unterhalts erst ab Urteil vom 01.09.1998 anstatt ab Rechtshängigkeit am 01.11.1996), so kann der Anspruch für den fehlenden Zeitraum nicht in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, da über den Unterhaltsanspruch bereits rechtskräftig entschieden ist. 2. Statt dessen hätte nach § 312 ZPO die Ergänzung des Urteils hinsichtlich des übergangenen Anspruchs beantragt oder Berufung eingelegt werden können.

Normenkette:

ZPO § 321 § 322 § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 929