I. Das Amtsgericht München überprüft, ob für die Betroffene ein Betreuer zu bestellen ist. Diese hält sich nunmehr in einem im Bezirk des Amtsgerichts Landshut gelegenen Heim auf, wo sie voraussichtlich für längere Zeit bleiben wird. Das Amtsgericht München beabsichtigt deshalb, das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Betroffene und ihre Verfahrenspflegerin wurden zur Abgabe nicht gehört. Ein Betreuer ist noch nicht bestellt. Das Amtsgericht Landshut hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.
Das Amtsgericht München hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Abgabe vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
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