BayObLG - Beschluß vom 26.02.1998
3Z AR 8/98
Normen:
FGG § 65a § 46 § 67 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 251
FamRZ 1998, 1182
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 6728/97
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 21/98

Zur Rolle eines Verfahrenspflegers bei der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 8/98

DRsp Nr. 1998/6704

Zur Rolle eines Verfahrenspflegers bei der Bestellung eines Betreuers

»Ist dem Betroffenen noch kein Betreuer bestellt, aber bereits ein Verfahrenspfleger, so ist dieser zur Abgabe des Betreuungsverfahrens zu hören. Seine Zustimmung zur Abgabe ist aber nicht erforderlich.«

Normenkette:

FGG § 65a § 46 § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht München überprüft, ob für die Betroffene ein Betreuer zu bestellen ist. Diese hält sich nunmehr in einem im Bezirk des Amtsgerichts Landshut gelegenen Heim auf, wo sie voraussichtlich für längere Zeit bleiben wird. Das Amtsgericht München beabsichtigt deshalb, das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Betroffene und ihre Verfahrenspflegerin wurden zur Abgabe nicht gehört. Ein Betreuer ist noch nicht bestellt. Das Amtsgericht Landshut hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

Das Amtsgericht München hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Abgabe vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLG FamRZ 1993, 448).