OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.03.2004
6 WF 12/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 91 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 595/03

Zur Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüchen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 6 WF 12/04

DRsp Nr. 2004/10995

Zur Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüchen

1. Die Schlüssigkeit der Klage des Unterhaltsberechtigten setzt nach einer erfolgten Rückabtretung etwaiger nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangener Unterhaltsansprüche nicht die Vorlage einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung voraus. 2. Hat aber der Träger der Sozialhilfe den ganz oder teilweise auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurück übertragen, soteht der Anspruch dem Berechtigten wiederum in der Ursprünglichen Höhe zu.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.