OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2003
7 UF 1850/03
Normen:
VAHRG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1083
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 992/02

Zur Steigerung des Wertes einer Altersversorgung und zur Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 7 UF 1850/03

DRsp Nr. 2004/91

Zur Steigerung des Wertes einer Altersversorgung und zur Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsrecht

»1. Der Wert der betrieblichen Altersversorgung der Firma S... AG steigt in (nahezu) gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung); dies gilt sowohl für den Anwartschaftsteil als auch ab Leistungsbeginn. 2. Gleichwohl gebietet die Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsstadium eine Umrechnung der Anwartschaft nach der Barwertverordnung (vgl. FamRZ 2003, 914).«

Normenkette:

VAHRG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierbei hat es u.a. eine unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma S... ausgeglichen, indem es den ehezeitbezogenen Anteil errechnet, sie als dynamisch gewertet und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen hat.

Gegen die Wertung der Anwartschaft als dynamisch wendet der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die Auskunft der Firma S..., die ihre betriebliche Altersversorgung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als "statisch" bezeichnet hat.