I.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hierbei hat es u.a. eine unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma S... ausgeglichen, indem es den ehezeitbezogenen Anteil errechnet, sie als dynamisch gewertet und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen hat.
Gegen die Wertung der Anwartschaft als dynamisch wendet der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die Auskunft der Firma S..., die ihre betriebliche Altersversorgung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als "statisch" bezeichnet hat.
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