KG - Beschluss vom 05.04.2001
19 WF 9748/00
Normen:
BGB § 1666 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 3, Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 56 Abs. 5 § 13 a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 3782/99

Zur Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers

KG, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 19 WF 9748/00

DRsp Nr. 2002/1308

Zur Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers

Dem Verfahrenspfleger obliegt die subjektive Interessenvertretung für das Kind in dem Verfahren, nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung. Gespräche mit dem Klassenlehrer oder Telefonate mit einem Elternteil zur Prüfung, ob eine Sachlage dem Kindeswohl entspricht, gehören nicht zu den verfahrensrechtlichen Aufgaben eines Verfahrenspflegers.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 3, Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 56 Abs. 5 § 13 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wurde in einem vom Familiengericht nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 31.8.1999 zur Verfahrenspflegerin bestellt, da eine Entziehung der Personensorge in Betracht kam. Sie übersandte dem Gericht unter dem 28.10 1999 einen Bericht, in dem neben den Äußerungen und Wünschen des am 1.3.1986 geborenen Kindes u.a. auch die ihr gegenüber geäußerten Ansichten des Vaters sowie eine eigene Einschätzung der familiären Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls enthalten waren. Eine von ihr als Abschlussbericht bezeichnete weitere Stellungnahme übersandte die Verfahrenspflegerin am 27.1.2000 und verband dies mit der Bitte um Entpflichtung, der vom Familiengericht nicht entsprochen wurde.