I.
Die Beschwerdeführerin wurde in einem vom Familiengericht nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 31.8.1999 zur Verfahrenspflegerin bestellt, da eine Entziehung der Personensorge in Betracht kam. Sie übersandte dem Gericht unter dem 28.10 1999 einen Bericht, in dem neben den Äußerungen und Wünschen des am 1.3.1986 geborenen Kindes u.a. auch die ihr gegenüber geäußerten Ansichten des Vaters sowie eine eigene Einschätzung der familiären Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls enthalten waren. Eine von ihr als Abschlussbericht bezeichnete weitere Stellungnahme übersandte die Verfahrenspflegerin am 27.1.2000 und verband dies mit der Bitte um Entpflichtung, der vom Familiengericht nicht entsprochen wurde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|