LG Hanau, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 323/01
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 313/2001
Zur Unzulässigkeit der Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch einen Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 20 W 512/01
DRsp Nr. 2002/15416
Zur Unzulässigkeit der Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch einen Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter
»Die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter ist unzulässig. Deshalb sind die für die Urlaubsvertretung aufgewendeten Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung aus der Staatskasse kann ausnahmsweise geboten sein, wenn die Einschaltung des Urlaubsvertreters vor Klärung dieser Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung in Absprache mit der Betreuungsbehörde geschah und dem Vormundschaftsgericht rechtzeitig angezeigt wurde, ohne dass eine Beanstandung oder Bestellung eines Verhinderungsbetreuers erfolgte.«