OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2002
20 W 512/01
Normen:
BGB § 1835 § 1836a § 1908 i Abs. 1 § 1846 § 1897 Abs. 1 § 1899 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1362
OLGReport-Frankfurt 2002, 223
Rpfleger 2002, 359
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 323/01
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 313/2001

Zur Unzulässigkeit der Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch einen Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 20 W 512/01

DRsp Nr. 2002/15416

Zur Unzulässigkeit der Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch einen Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter

»Die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter ist unzulässig. Deshalb sind die für die Urlaubsvertretung aufgewendeten Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung aus der Staatskasse kann ausnahmsweise geboten sein, wenn die Einschaltung des Urlaubsvertreters vor Klärung dieser Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung in Absprache mit der Betreuungsbehörde geschah und dem Vormundschaftsgericht rechtzeitig angezeigt wurde, ohne dass eine Beanstandung oder Bestellung eines Verhinderungsbetreuers erfolgte.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836a § 1908 i Abs. 1 § 1846 § 1897 Abs. 1 § 1899 Abs. 4 ;

Gründe: