OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2002
10 UF 109/01
Normen:
UnterhaltstitelanpassungsG § 2 ; ZPO § 655 Abs. 5 § 655 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 1612 b § 1612 c ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1217
FuR 2003, 83
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 11/01

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 10 UF 109/01

DRsp Nr. 2002/5484

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention

Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ist nicht verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und steht auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Kinderrechtekonvention in Einklang. Der Umstand, dass ein konkretes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung von § 1612 b Abs. 5 BGB nicht zur Entscheidung angenommen hat, anhängig ist, rechtfertigt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.

Normenkette:

UnterhaltstitelanpassungsG § 2 ; ZPO § 655 Abs. 5 § 655 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 1612 b § 1612 c ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 Abs. 5 ZPO zulässig. Denn der Antragsgegner macht eine Einwendung gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistung geltend, 8 655 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 655 Abs. 3 Satz 3 ZPO.