OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.03.2001
7 WF 419/01
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 2, 3 § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 36

Zur Vergütung der Prozessbevollmächtigten in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 7 WF 419/01

DRsp Nr. 2002/6278

Zur Vergütung der Prozessbevollmächtigten in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. In selbständigen (isolierten) Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Sorgerecht und Umgangsrecht) richtet sich die Vergütung des Prozessbevollmächtigten nach § 118 BRAGO. 2. Die gegenüber der Regelung in §§ 31, 61a BRAGO geringere Höhe der Rahmengebühren nach § 118 BRAGO wird dadurch ausgeglichen, dass für die isolierten Verfahren im allgemeinen der Geschäftswert höher angesetzt wird als der Streitwert für die Scheidungsfolgensachen nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG. 3. Ist in einem Verfahren zur Teilregelung der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmung) ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gestellt worden und treffen die Parteien im Termin eine Vereinbarung über den Umgang, dann erhält der Prozessbevollmächtigte eine 10/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO. 4. Eine 15/10-Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt nicht in Frage, da über das Umgangsrecht ein gerichtliches Verfahren anhängig war, so dass der mit § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO verfolgte Zweck, einen Anreiz für außergerichtliche Vergleiche und eine Belohnung für die Entlastung der Gerichte zu schaffen, nicht erreicht worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 2, 3 § 118 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 36