SchlHOLG - Beschluss vom 11.02.2005
2 W 99/04
Normen:
FGG § 20 Abs. 2 ; FGG § 56g Abs. 1 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836d ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 161
OLGReport-Schleswig 2005, 198
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 79/04
LG Lübeck, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 96/04
AG Oldenburg/Holstein - 8 XVII 1691,

Zur Vergütungserstattung eines Betreuers, der zunächst seine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen sollte, dies aber nach wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht mehr möglich ist

SchlHOLG, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 99/04

DRsp Nr. 2005/6135

Zur Vergütungserstattung eines Betreuers, der zunächst seine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen sollte, dies aber nach wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht mehr möglich ist

»1. Eine Beschwerdebefugnis ist für den Betreuer, dem das Amtsgerichts antragsgemäß gestattet hat, die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen, auch dann gegeben, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse in der Zeit nach der Entscheidung des Amtsgerichts bis zur Beschwerdeentscheidung wesentlich verschlechtert haben und der Betreuer nunmehr Erstattung aus der Staatskasse verlangen will. 2. Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich und nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich zumindest der Zeitraum, der aus der Sicht des darüber befindenden Amtsgerichts von dem Betreuer insgesamt - auch mit mehreren Anträgen - zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 2 ; FGG § 56g Abs. 1 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836d ;

Entscheidungsgründe:

I.