OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2005
20 W 460/04
Normen:
BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 603/03

Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hier: Teilnahme an Strafverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 460/04

DRsp Nr. 2005/9117

Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hier: Teilnahme an Strafverhandlung

»Die Teilnahme des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor der großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung am 17. September 2002 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).