AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 48/97
Zur Verjährung von Ansprüchen, die nach §§ 39 f FGB/DDR nach dem 2. 10. 1990 entstanden sind
OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 UF 180/01
DRsp Nr. 2002/11040
Zur Verjährung von Ansprüchen, die nach §§ 39 f FGB/DDR nach dem 2. 10. 1990 entstanden sind
»1. Entsteht ein Anspruch nach §§ 39, 40 FGB/DDR erst nach dem 2.10.1990, richtet sich die Verjährung nach § 1378 Abs. 4BGB.2. Der Beginn der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB richtet sich nach DDR-Recht (Art. 234 § 1EGBGB; OLG Dresden in FamRZ 2001, 761).3. Die Zustellung der Klage an einen nicht als Prozessbevollmächtigten bestellten Anwalt unterbricht die Verjährung nicht.4. Eine Prozessvollmacht setzt keine Postulationsfähigkeit voraus.«