AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 50 VII 31672
Zur Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vormundes auf Aufwandsentschädigung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 20 W 141/01
DRsp Nr. 2004/14810
Zur Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vormundes auf Aufwandsentschädigung
Für den Anspruch des nicht berufsmäßigen Vormundes oder Betreuers gegen die Staatskasse auf Aufwandsentschädigung nach § 1836aBGB a.F. gilt nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 17, sondern eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195BGB.