OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2003
20 W 135/03
Normen:
FGG § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 409
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 74/03
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 782 XVII 493/95

Zur Versagung der Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 135/03

DRsp Nr. 2003/10710

Zur Versagung der Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Versagung der Prozesskostenhilfe durch ein Landgericht nur mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht anfechtbar, wobei sich die Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richten muss.«

Normenkette:

FGG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Betroffenen, mit welcher sie sich gegen die Versagung Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vordem Landgericht wendet, ist unstatthaft.