OLG Naumburg - Beschluss vom 30.09.2003
14 UF 75/03
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 ; ZPO § 621e ;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 318/02

Zur Verweigerung der Genehmigung einer Erbausschlagung

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 14 UF 75/03

DRsp Nr. 2004/75

Zur Verweigerung der Genehmigung einer Erbausschlagung

»Die Verweigerung der Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Entscheidung im Sinne von § 621e ZPO; gegen sie ist nur binnen Monatsfrist ein Rechtsmittel gegeben.«

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 17.03.2003 (Bl. 50 d. A.) beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindesmutter vom 11.03.2003 (Bl. 50 bis 51 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.02.2003 (Bl. 43 d. A.) ist schon nicht zulässig.

Zwar ist hier das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO statthaft.

Denn das Rechtsgeschäft, das gemäß § 1643 Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hat, nämlich die am 30.04.2002 durch die sorgeberechtigte Kindesmutter für das Kind Maurice mit notarieller Urkunde (Bl. 2, 3 d. A.) vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft nach dem am 16.01.2000 in T. verstorbenen J. C. (vgl. Sterbeurkunde vom 19.01.2000, Bl. 7 d. A.) gehört als die Vermögenssorge betreffend zu der in den §§ 1626 ff. BGB geregelten elterlichen Sorge.

Grundsätzlich ist die Kindesmutter zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch beschwerdeberechtigt gewesen.