OLG Köln - Urteil vom 04.05.2001
25 UF 63/00
Normen:
BGB § 1579 ; ZPO §§ 323, 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1717
FuR 2001, 515
OLGReport-Köln 2001, 418
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 170/99

Zur Verwirkung von nachehelichem Unterhalt wegen versuchten Prozeßbetrug

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 25 UF 63/00

DRsp Nr. 2001/11627

Zur Verwirkung von nachehelichem Unterhalt wegen versuchten Prozeßbetrug

1. Der Einwand der Verwirkung nachehelichen Unterhalts ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, da auch ein zeitlich begrenzter Ausschluss oder eine zeitliche begrenzte Herabsetzung in Betracht kommen kann. Die Vollstreckungsgegenklage wäre die richtige Klageart, wenn aufgrund des Verwirkungseinwandes nur ein Verlust des Unterhaltsanspruchs auf Dauer in Betracht käme.2. Aufgrund der Verwirkung darf die ein gemeinsames noch minderjähriges Kind betreuende Unterhaltsberechtigte nicht gezwungen werden, zulasten des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1579 ; ZPO §§ 323, 767 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg; sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung.