OLG Koblenz - Beschluss vom 25.09.2006
11 WF 490/06
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1682
OLGReport-Koblenz 2007, 129
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - 9 F 138/05 - 22.03.2006,

Zur Vollzugsfähigkeit einer im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Umgangspflicht des Kindesvaters

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 11 WF 490/06

DRsp Nr. 2007/1846

Zur Vollzugsfähigkeit einer im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Umgangspflicht des Kindesvaters

»Zur Vollzugsfähigkeit einer vergleichsweise vereinbarten und vom Familiengericht gebilligten Umgangsverpflichtung des Kindesvaters.«

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute und die Eltern des im Heim lebenden D... (... April 1989) sowie der bei der Antragstellerin lebenden Kinder C... (... Dezember 1994) und S... (... Mai 2001).

In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 9. November 2005 (Protokoll Bl. 19 f. GA) schlossen die Parteien einen Vergleich (Umgangsvereinbarung) wie folgt:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich seine beiden minderjährigen Kinder S... (...) und C... (...) alle 14 Tage zu sich zu nehmen und zwar C... von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und S... sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend am 19.11.2005. (...)"

Die Antragstellerin verfolgt die "Wahrnehmung des geregelten Umgangsrechts" durch den Antragsgegner. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 (Bl. 31 f. GA) dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vom 9. November 2005 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro angedroht; es hat dabei ausdrücklich die Umgangsregelung der Eltern gebilligt.