OLG Naumburg - Urteil vom 27.01.2005
8 UF 225/04
Normen:
FGG § 33 ; BGB § 1566 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1920
FuR 2005, 468
OLGReport-Naumburg 2005, 626
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 854/01

Zur Vorabentscheidung wenn ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt wird

OLG Naumburg, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 8 UF 225/04

DRsp Nr. 2005/6773

Zur Vorabentscheidung wenn ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt wird

»1. Ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen ist für jeden Verbundantrag getrennt zu prüfen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; ein Antragsrecht der Parteien ist nicht vorgesehen. 2. Wird ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt, ist vorab über die Auskunft zu entscheiden; eine Entscheidung erst im sogen. Schlusstermin ist verfahrensfehlerhaft. 3. Fehlerhafte Abtrennungen können nur mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache (Ehescheidung) gerügt werden. Eine Insolvenzeröffnung steht einer Rückverweisung des Zugewinnanspruchs an das FamG nicht entgegen.«

Normenkette:

FGG § 33 ; BGB § 1566 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 628 ;

Tatbestand: