OLG Koblenz - Urteil vom 07.01.2002
13 UF 563/01
Normen:
BGB § 1605 § 260 § 261 ; ZPO § 511 a §§ 3 ff. § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 372
FuR 2002, 565
MDR 2002, 828
OLGReport-Koblenz 2002, 150
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 803/00

Zur Voraussetzung der groben Gesetzeswidrigkeit für die Statthaftigkeit der Berufung

OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 13 UF 563/01

DRsp Nr. 2002/5847

Zur Voraussetzung der groben Gesetzeswidrigkeit für die Statthaftigkeit der Berufung

Dass einem Unterhaltsgläubiger ein Auskunftsanspruch zum Zwecke der Geltendmachung höherer Zahlungsansprüche zugesprochen wird, ist dem Gesetz nicht fremd; vielmehr ist dort der Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers ausdrücklich normiert. Auch wenn ein zugebilligter Auskunftsanspruch in zeitlicher Hinsicht über das hinausgeht, was dem Beklagten bei richtiger Gesetzesanwendung zustehen würde, entbehrt eine solche Entscheidung nicht jeder gesetzlichen Grundlage und vermag deshalb die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Berufung nicht zu bewirken.

Normenkette:

BGB § 1605 § 260 § 261 ; ZPO § 511 a §§ 3 ff. § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs betreffend die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt.