OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2004
16 UF 88/04
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1501
OLGReport-Karlsruhe 2005, 290
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Mannheim - 5E F 305/03 (SO) - 17.05.2004,

Zur Vorrangigkeit der Betreuung eines Kindes durch die Großeltern vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 16 UF 88/04

DRsp Nr. 2005/6079

Zur Vorrangigkeit der Betreuung eines Kindes durch die Großeltern vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen

»Die Eltern können auch verlangen, dass eine Pflegeperson ihr Kind an Großeltern herausgibt. Die Betreuung des Kindes durch die Großeltern ist in der Regel vorrangig vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen.«

Normenkette:

BGB § 1632 ;

Entscheidungsgründe:

I.