OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2007
10 UF 85/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 870/99

Zur Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleiches

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 10 UF 85/06

DRsp Nr. 2007/6973

Zur Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleiches

Der Versorgungsausgleich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nur durchzuführen, wenn keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art. vorhanden sind und nur angleichungsdynamische Anrechte berücksichtigt werden müssen oder wenn der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der DRV ::: bleibt der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG in entsprechender Anwendung von § 628 ZPO ausgesetzt. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).