OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2002
10 WF 133/01
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 124 Abs. 1 ; GKG § 49 ; GKG § 54 Nr. 1 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 384
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 413/98

Zur Wiederaufnahme eingestellter (Raten-)Zahlungen hinsichtlich Prozesskostenhilfe bei späterer Änderung der Kostensituation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 10 WF 133/01

DRsp Nr. 2003/11581

Zur Wiederaufnahme eingestellter (Raten-)Zahlungen hinsichtlich Prozesskostenhilfe bei späterer Änderung der Kostensituation

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen für eine bewilligte Prozesskostenhilfe bestimmen, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Ändert sich, nachdem die vorläufige Einstellung der Zahlung bestimmt worden ist, die Schlusskostenrechnung später zu Ungunsten der Partei, dann ist die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen. 2. Eine Wiederaufnahme der Zahlungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsgegener, der aufgrund der Kostenentscheidung die Gerichtskosten hällftig zu tragen hat, verstorben ist und Erben, die die Gerichtskosten zahlen könnten, nicht zu ermitteln sind.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 124 Abs. 1 ; GKG § 49 ; GKG § 54 Nr. 1 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. aufzufassen und als solche zulässig.