KG - Urteil vom 14.10.2004
16 UF 60/04
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 458
KGReport 2005, 24
NJW-RR 2005, 517
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 7473/01

Zur zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehezeit

KG, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 16 UF 60/04

DRsp Nr. 2004/18034

Zur zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehezeit

1. § 1573 Abs. 5 BGB eröffnet die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts, wenn nach Dauer und Art. der Ehegestaltung eine unbeschränkte Unterhaltsgewährung unbillig wäre, weil eine Teilhabe am ehelichen Lebensstandard nicht mehr gerechtfertigt ist. 2. Eine starre Grenze, von der ab der Unterhaltsanspruch nicht mehr zeitlich begrenzt werden darf, ist nicht normiert. Ab 20 Jahren Ehezeit wird eine Begrenzung jedoch nicht mehr in Betracht kommen. Auch bei einer Ehezeit von über zehn Jahren ist die Begrenzung die Ausnahme.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Verbundurteil vom 10. März 2004, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die am 1. November 1986 geschlossene Ehe zwischen dem 1960 geborenen Polizeibeamten und der 1961 geborenen Pädagogin -nach Aussetzung der Folgesache Versorgungsausgleich- geschieden und der Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von 391,56 EUR zuerkannt, befristet auf die Dauer von 3 Jahren.

Das Ehescheidungsurteil ist rechtskräftig.

Der am 16. Dezember 1986 geborene Sohn der Parteien Dnnn ist wirtschaftlich selbständig.